9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht in der Berufungsbegründung geltend was folgt (pag. 320 ff.): Entscheidend sei, wieso der Beschuldigte den Zivilkläger auf das Sofa gedrückt habe. Der Beweggrund als innere Tatsache sei eine Tatfrage, welche im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu ergründen sei. Dieses Element entscheide darüber, ob die Handlung des Beschuldigten den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht.