152 f. Z. 122 ff.; pag. 212 Z. 28 f.), sondern sich ebenfalls aus der Einvernahme von G.________ ergab, welche bereits am 2. März 2018 (Beginn der Einvernahme: 10.16 Uhr) ausgesagt hatte: Kam es noch zu anderen Tätlichkeiten gegenüber F.________? Man wollte ihn noch zurückhalten, zurückdrücken damit er nicht geht. (pag. 81 Z. 371-373). Die erste Einvernahme des Zivilklägers fand erst später, nämlich gleichentags ab 12.45 Uhr, statt (pag. 45).