Ob es tatsächlich so ist, dass Einvernahmen unverwertbar sind, erscheint fraglich, da der Beschuldigte die Einvernahme des Zivilklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beantragte – er verzichtete also darauf – und rein materiell argumentierte. Diese Frage kann indes offengelassen werden bzw. werden die vorinstanzlich als unverwertbar erklärten Einvernahmen auch oberinstanzlich nicht verwendet, da es – wie nachfolgend gezeigt wird – auch so zu einem Schuldspruch kommt. Ergänzt sei, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht bloss auf seinem grundsätzlichen Geständnis beruht (vgl. pag. 152 f. Z. 122 ff.;