141 Abs. 4 StPO weiter zur Folge, dass auch die Aussagen des Beschuldigten oder der übrigen einvernommenen Personen, welche direkt auf Vorhalt der Aussagen des Zivilklägers erfolgten, nicht berücksichtigt werden dürfen. Hingegen können im Übrigen die Einvernahmen des Beschuldigten und der weiteren befragten Personen uneingeschränkt zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden, zumal deren Befragungen nicht nur gestützt auf die Einvernahme des Zivilklägers hin erfolgten (vgl. pag. 2 ff. und pag. 42 RZ 72 ff.).