Die Säumnis des Zivilklägers anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 208) hatte entsprechend zur Folge, dass es dem Beschuldigten nie möglich war, seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu wahren. Entsprechend dürfen die Einvernahmen des Zivilklägers gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Dies hat gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO weiter zur Folge, dass auch die Aussagen des Beschuldigten oder der übrigen einvernommenen Personen, welche direkt auf Vorhalt der Aussagen des Zivilklägers erfolgten, nicht berücksichtigt werden dürfen.