6 Der Zivilkläger wurde am 2. März 2018 (pag. 45 ff.) und am 7. März 2018 (pag. 55 ff.) als Beschuldigter in seinem eigenen Strafverfahren und am 8. März 2018 (pag. 66 ff.) als Auskunftsperson im Strafverfahren namentlich gegen den Beschuldigten einvernommen. Bei sämtlichen dieser Einvernahmen waren weder der Beschuldigte noch sein amtlicher Verteidiger anwesend und es ist nicht aktenkundig, dass diese vorgängig über die Einvernahme informiert wurden. Die Säumnis des Zivilklägers anlässlich der Hauptverhandlung (pag.