6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 4. April 2019 Einsprache und gegen das Urteil vom 20. September 2019 Berufung, weil er der Ansicht ist, die ihm angelastete Nötigung nicht begangen zu haben. Es wird ihm im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 155): F.________ schlug mehrmals auf C.________ ein. Als C.________ sich aus dem Geschehen entfernen wollte, hinderte ihn A.________ daran, indem er ihn mit den Händen an der Schulter fasste und ihn auf das Sofa runterdrückte, um ihn zur Rede zu stellen.