Kosten und Entschädigung). Die Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern einerseits sowie wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (inkl. Übertretungsbusse von CHF 100.00) andererseits sind mithin gleichermassen in Rechtskraft erwachsen wie der Umstand, dass die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2017 im Verfahren O 14 8875 für eine Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzug nicht widerrufen hat. Die Kammer verfügt bei der verbleibenden Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).