2. In Bezug auf das Widerrufsverfahren sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 28.8.2017 angeordnete Probezeit von vier Jahren nicht zu verlängern. 3. Die Zivilklage sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Dem Berufungsführer sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen. 6. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen.