2. Herr A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für sämtliche entstandenen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen. 3. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. In der Berufungsbegründung liess der Beschuldigte schliesslich folgende Rechtsbegehren stellen (pag. 319): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 1.3.2018 in D.________ z.N. von C.________ (i.S.v. lit. a des Strafbefehls Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 9.4.2019).