333 f. und 340). Am 17. September 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und die Kammer in nächster Zeit im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 340 f.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 302 f.), ein aktueller Bericht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 305 f.) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 307 [Übersicht Administrativmassnahmen]) eingeholt.