Am 4. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 296 f.). Da sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (pag. 289) und sich der Zivilkläger nicht vernehmen liess, ordnete die Verfahrensleitung dieses am 24. Februar 2020 an (pag. 298 f.). Am 27. Mai 2020 liess der Beschuldigte die Berufungsbegründung einreichen (pag. 318 ff.). Der Zivilkläger reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. pag. 333 f. und 340).