Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘442.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in der Höhe von CHF 3‘500.00. II. Weiter wird verfügt: