428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen von insgesamt CHF 3‘442.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitzuteilen.