Und da die aufgeschobene Geldstrafe die (erstinstanzliche) Busse auch nicht um ein Vielfaches übersteigt, ist auch nicht die Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz angezeigt. Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn man – ohne Rücksicht darauf, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde – die Beträge von Geldstrafe und der Busse (Oberinstanz) bzw. Bussen (Vorinstanz) addieren würde (CHF 2'400.00 [Oberinstanz] vs. CHF 2’800.00 [Vorinstanz]). Auch nach dieser Kalkulation ist das Urteil der Kammer für den Beschuldigten milder. Folglich verletzt das oberinstanzliche Urteil das Verbot der reformatio in peius i.S.v.