Da eine Busse aufgrund ihrer Natur als unbedingte Sanktion grundsätzlich schwerer wiegt als eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe, ist die oberinstanzliche Strafe im Ergebnis nicht schärfer als die vorinstanzliche. Und da die aufgeschobene Geldstrafe die (erstinstanzliche) Busse auch nicht um ein Vielfaches übersteigt, ist auch nicht die Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz angezeigt.