23 CHF 480.00, ausmachend sechs Tagessätze à CHF 80.00, verurteilt, wohingegen die Summe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Bussen CHF 1'200.00 einem Äquivalent von zwölf Tagessätzen à CHF 100.00, entsprach. Da eine Busse aufgrund ihrer Natur als unbedingte Sanktion grundsätzlich schwerer wiegt als eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe, ist die oberinstanzliche Strafe im Ergebnis nicht schärfer als die vorinstanzliche.