Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteigt, kann die Busse im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91). Vorliegend ist die gegen den Beschuldigten verhängte bedingte Geldstrafe zwar sowohl mit Blick auf die Anzahl Tagessätze (24 vs. 16) als auch den Betrag (CHF 1'920.00 vs. CHF 1'600.00) höher als die von der Vorinstanz ausgefällte, doch wurde der Beschuldigte demgegenüber lediglich zu einer Verbindungsbusse von