147). Würde der Beschuldigte vorliegend u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen verurteilt stellte dies – auf den ersten Blick – eine unzulässige Verschärfung der Sanktion dar: Bussen (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) sind qualitativ gleichwertig. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Wird die Geldstrafe jedoch bedingt ausgesprochen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion.