Wie unter E. 6 ausgeführt, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abändern. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 1'600.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage; pag. 147).