20. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 zu verurteilen. Wie unter E. 6 ausgeführt, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abändern.