Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der Verbindungsbusse ist die Verbindungsbusse bei der Strafhöhe von 30 Strafeinheiten auf CHF 480.00 festzusetzen (mit Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen im Falle schuldhafter Nichtzahlung). Die bedingte Geldstrafe beläuft sich demnach auf 24 Tagessätze Geldstrafe.