Im Unterschied zum Verfahren vor der Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte vor der Kammer (glaubhaft) reuig. Er betonte mehrfach, dass es ihm leidtue, was geschehen sei und er alles dafür tue, nicht wieder auf die schiefe Bahn zu geraten (pag. 263 Z 32 f.). Seitdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe er drei Monate Zeit gehabt, um über sein Leben nachzudenken. Er habe den Kontakt zu seinem bisherigen Umfeld abgebrochen und sei jetzt nur noch am Arbeiten und mit seiner Freundin (a.a.O. Z 3 ff.). Trotzdem rechtfertigt es sich mit Blick auf den automobilistischen Leumund nicht, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.