Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Die Vorinstanz erachtete angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen im vorliegenden Verfahren wenig einsichtige Haltung eine Probezeit von drei Jahren für angemessen (pag. 205). Die Kammer schliesst sich dieser Bemessung im Ergebnis, nicht jedoch was die Begründung betrifft, an: Im Unterschied zum Verfahren vor der Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte vor der Kammer (glaubhaft) reuig.