Es muss mithin festgestellt werden, dass der Beschuldigte offensichtlich erhebliche Mühe bekundet, sich an die geltende Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten. Trotz des schlechten automobilistischen Leumunds erachtet es die Kammer im Sinne einer Gesamtbetrachtung aufgrund der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten, dessen intakten Soziallebens sowie dessen Arbeitsverhaltens nicht für angezeigt, eine unbedingte Strafe auszusprechen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).