Nachdem die Fahreignung des Beschuldigten verkehrspsychologisch abgeklärt worden war, legte er im Februar 2018 erneut die Führerprüfung ab. Kurz nach dieser – und damit bereits wieder in der Probezeit als Neulenker – beging er das vorliegend zu beurteilende Delikt. Es muss mithin festgestellt werden, dass der Beschuldigte offensichtlich erhebliche Mühe bekundet, sich an die geltende Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten.