Dass gegen ihn derzeit zwei Strafuntersuchungen laufen, einerseits wegen schwerer Körperverletzung, andererseits wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, darf – mangels rechtskräftiger Verurteilung – im Rahmen der Beurteilung, ob ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Insofern spricht der (strafrechtliche) Leumund des Beschuldigten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weiter scheint der Beschuldigte über intakte soziale Bindungen – insbesondere zu seiner Familie (pag. 263 Z 13 ff., Z 22 ff.) – zu verfügen und ist auch bemüht, wirtschaftlich