BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1). Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 249) ist ersichtlich, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Dass gegen ihn derzeit zwei Strafuntersuchungen laufen, einerseits wegen schwerer Körperverletzung, andererseits wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, darf – mangels rechtskräftiger Verurteilung – im Rahmen der Beurteilung, ob ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist nicht berücksichtigt werden (vgl. Art.