134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Eine günstige Prognose wird demnach vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (zum Ganzen BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 283 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).