Nicht zu berücksichtigen sind – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 271) – die vom Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnten CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 (pag. 104 Z 27 f.), welche er seinen Eltern abgebe, da es sich bei diesen nicht um Unterhaltsbeiträge handelt, sondern lediglich um einen Beitrag an Kost und Logis, wohnt er doch noch bei seinen Eltern (pag. 26; pag. 248). Demzufolge ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'920.00, zu verurteilen.