Vor seiner Arbeitslosigkeit erzielte der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von CHF 4'500.00 (pag. 262 Z 23; pag. 247). Würde er sich beim RAV anmelden, erhielte er eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'150.00 (70 % von CHF 4'500.00) pro Monat, weshalb zur Berechnung des Tagessatzes auf diesen Betrag abzustellen ist. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 80.00. Nicht zu berücksichtigen sind – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag.