20 Den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 260 Z 15 ff.) sowie jenen gegenüber der Kantonspolizei F.________ (pag. 247) zufolge ist er derzeit arbeitslos. Da er sich nicht beim RAV angemeldet habe, erhalte er kein Arbeitslosengeld; er lebe von seinen Ersparnissen (a.a.O. Z 26 f.). Vor seiner Arbeitslosigkeit erzielte der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von CHF 4'500.00 (pag.