17. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Strafe im Umfang von 30 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. 14) ausgeführt, wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe weder tat- noch schuldangemessen, weshalb als einzig mögliche Strafart die Geldstrafe verbleibt. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00.