Auch wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb sich auch unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung aufdrängt. Folglich wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. 15.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere ist demzufolge eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten schuldangemessen.