19 15.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Manöver wissentlich und willentlich vornahm und die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf nahm, was indes – da tatbestandsimmanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Auch wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb sich auch unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Verschuldensminderung aufdrängt.