_ einhielt. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere des Vorgehens des Beschuldigten mit Blick auf den Strafrahmen zwar als leicht, allerdings als über dem Minimum des in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Sanktion liegend, weshalb mit Blick auf die objektive Tatschwere eine Strafe von 25 Strafeinheiten angemessen erscheint.