_____ gelegen habe. Bezüglich die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sei auf die rücksichtslose Fahrweise des Beschuldigten hinzuweisen, welche allerdings ebenfalls bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt sei. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass die objektive Tatschwere vorliegend dem Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien entspreche. Die Kammer vermag sich dieser Einschätzung nicht vollends anzuschliessen: Entgegen der Vorinstanz, ist die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 120 km/h straferhöhend zu berücksichtigen.