Dabei hielt sie fest, dass der Beschuldigte bei – abgesehen von der Dunkelheit – guten Strassen- und Sichtverhältnissen und eher schwachem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn zwei Verkehrsteilnehmer – welche mit rund 120 km/h, was der erlaubten Höchstgeschwindigkeit entspreche, unterwegs gewesen seien und sich angeschickt hätten, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen korrekt links zu überholen – rechts überholt. Das Manöver sei folgenlos geblieben bzw. habe keinen Verkehrsunfall nach sich gezogen, was allerdings nicht das Verdienst des Beschuldigten gewesen sei, sondern vielmehr an der Umsicht und Reaktion von I._____