18 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Zur Beurteilung der objektiven Tatschwere zog die Vorinstanz die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) hinzu (pag. 200), die für ein Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen zuzüglich einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (S. 23).