14. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt. Der Strafrahmen bewegt sich folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.