Folglich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkung Die Vorinstanz hielt die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend fest (pag. 198 f.), weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann.