17 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte um das Verbot des Rechtsüberholens wusste (E. 9.2.3 in fine). Auch waren ihm die Gefahren bewusst, die durch ein derartiges Überholen entstehen können. Trotz dieses Bewusstseins und obwohl er sehen konnte, dass auf der Autobahn kein Kolonnenverkehr herrschte, führte er das beschriebene Manöver durch.