Die Lenkerin des roten O.________(Automarke) bremste instinktiv kurz und heftig, was auch den nachfolgenden N.________(Automarke) zu einem relativ starken Abbremsen veranlasste. Ein solches Bremsmanöver hätte die Lenkerin des O.________(Automarke) – die durchaus aufmerksam das Verhalten des Beschuldigten verfolgt hatte – nicht durchführen müssen, wenn der Abstand beim Wiedereinbiegen um die 60 Meter betragen hätte (Art. 44 Abs. 1 SVG). In dieser Situation liegt die geforderte erhöht abstrakte Gefährdung ohne Weiteres vor, sie war sogar konkret. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG