Ein nach neuer Bundesgerichtspraxis (BGE 142 IV 93 E. 4.2.2 S. 101 f.) «passives Rechtsvorbeifahren» bei Kolonnenverkehr würde zudem schon deshalb ausscheiden, weil der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht beibehielt, sondern vor dem Fahrstreifenwechsel beschleunigte und den Fahrstreifenwechsel nicht behinderungsfrei gelang. Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschuldigten somit als unerlaubtes Rechtsüberholen und damit als Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV zu qualifizieren.