15 Normalspur ausschwenkte, dort die beiden Fahrzeuge passierte und danach vor dem vorderen wieder einbog, was einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV darstellt. Ein nach neuer Bundesgerichtspraxis (BGE 142 IV 93 E. 4.2.2 S. 101 f.) «passives Rechtsvorbeifahren» bei Kolonnenverkehr würde zudem schon deshalb ausscheiden, weil der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht beibehielt, sondern vor dem Fahrstreifenwechsel beschleunigte und den Fahrstreifenwechsel nicht behinderungsfrei gelang.