Folglich herrschte kein Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, der ein Vorfahren gestattet hätte. Insofern war es dem Beschuldigten nicht erlaubt am weissen N.________(Automarke) und am roten O.________(Automarke) via Normalstreifen und nachfolgendem Wechsel auf den Überholstreifen vorbeizufahren. Und selbst wenn auf der Überholspur Kolonnenverkehr geherrscht hätte, wäre das Manöver des Beschuldigten unzulässig gewesen, da er zunächst auf der Überholspur fuhr, danach auf die