Vorliegend befanden sich unmittelbar vor dem Beschuldigten mit dem roten O.________(Automarke) und dem weissen N.________(Automarke) auf dem Überholstreifen zwei Fahrzeuge; auf der Normalspur, befand sich in unmittelbarer Nähe bloss ein Lastwagen. Das Verkehrsaufkommen war relativ gering; die Geschwindigkeiten konnten ausgefahren werden. Folglich herrschte kein Kolonnenverkehr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, der ein Vorfahren gestattet hätte.