je mit Hinweisen). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1). Vorliegend befanden sich unmittelbar vor dem Beschuldigten mit dem roten O.________(Automarke) und dem weissen N.________(Automarke) auf dem Überholstreifen zwei Fahrzeuge;