Unzulässig ist jedoch das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).