SR 741.11) für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 133 II 58 E. 4 S. 59 f.; 126 IV 192 E. 2a S. 194 f.). Unzulässig ist jedoch das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV).